Stiftungs-Satzung |
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Die im folgenden wiedergegebene Satzung wurde veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland (Nr. 4 / 2010, Düsseldorf, den 15. April 2010). |
Satzung der Diakonie-Stiftung Melanchthon |
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Präambel
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Das Presbyterium der Evangelischen Melanchthon-Kirchengemeinde Düsseldorf (zum 1. Juli 2008 im Wege der Fusion aufgegangen in der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf) hat durch Beschluss vom 26. Februar 2007 die |
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1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
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Die Stiftung führt den Namen „Diakonie-Stiftung Melanchthon“.Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Düsseldorf. |
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2 Stiftungszweck
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Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Unterstützung diakonischer Arbeit, insbesondere der Betreuung und Beratung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger älterer Menschen, um diesen auf ihren eigenen Wunsch ein möglichst langes und würdiges Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. |
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3 Stiftungsvermögen
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Das Stiftungsvermögen beträgt 69.300,00 Euro. Es wird als Treuhandvermögen der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf verwaltet.. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten.Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. |
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4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendunge
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Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zustiftungen und Zuwendungen, die dazu durch die Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
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5 Rechtsstellung der Begünstigten
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Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu. |
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6 Stiftungsrat
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Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen, die vom Presbyterium gewählt werden.Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen die Befähigung |
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7 Einberufung und Beschlussfassung des Stiftungs
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Beschlüsse des Stiftungsrates werden grundsätzlich auf Sitzungen gefasst. Wenn kein Mitglied des Stiftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.Der Stiftungsrat ist von der/dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen (gerechnet vom Tag der Absendung an) und unter Angabe der Tagungsordnungspunkte schriftlich einzuberufen. Tagungsort ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Mitglieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären. |
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8 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates
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Der Stiftungsrat hat darauf zu achten, dass der Stiftungszweck dauernd und nachhaltig erfüllt wird. Seine Aufgaben sind insbesondere: |
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9 Rechtsstellung des Presbyteriums
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Unbeschadet des Rechts des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten: |
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10 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. |
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11 Anpassung an veränderte Verhältnisse
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Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks für die Zukunft nicht mehr gewährleistet ist oder für nicht mehr sinnvoll gehalten wird, so kann der Stiftungsrat einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf der Einstimmigkeit der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und mildtätig zu sein und muss christlichen Wertvorstellungen entsprechen. |
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12 Auflösung
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Der Stiftungsrat kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Vorschlag muss auf einem einstimmigen Beschluss des Stiftungsrates basieren. |
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13 Vermögensanfall
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Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegÜnstigten Zwecke hat das Presbyterium der Evangelischen Oster-Kirchengemeinde Düsseldorf einen Anfallsberechtigten zu bestimmen, an den das Stiftungsvermögen auszukähren ist. Dabei ist zu beachten, dass der Anfällsberechtigte das übernommene Stiftungsvermögen ausschließlich und unmittelbar {ür solche gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke zu verwenden hat, wie sie in $ 2 dieser Satzung festgelegt sind. |
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14 Stellung des Finanzamts
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Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung oder Aufhebung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der |
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15 Inkrafttreten
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Diese Satzung trifft nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung-, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Mit lnkrafttreten dieser Satzung tritt die bisherige Satzung |
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